Vorstandschaft

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen seit dem 01.03.2024:

1. Vorstand:     Gerhard Bruder

2. Vorstand:    Ulrich Proboscht

Kassierer:     Ursula Heidenreich

Schriftführer: Susanne Proboscht

Beisitzer:      Andrea Hurst

Beisitzer:      Monika Dietrich

Chronologie

  • 14.10.2011
    Gründungsveranstaltung im Rathaus in Zusenhofen
  • Oktober 2011
    Offizielle Einführung der Kids-Gruppe im Rahmen des Ferienprogrammes während der Herbstferien im November 2011
  • 13.03.2012
    Eintrag ins Vereinsregister
  • Januar 2012
    Interner Tanzabend im Gasthaus Salmen in Oberkirch/Ringelbach
  • 01. 05. 2012
    Mai-Hock im Hof von Alfons Vollmer in Zusenhofen
  • 07. – 09. Juli 2012
    Teilnahme am Dorffest Zusenhofen
  • 29.06.2013
    Sommerball im Landgasthaus Gaisbacher Hof in Oberkirch/Gaisbach
  • 06. – 08. Juli 2013
    Teilnahme am Dorffest Zusenhofen
  • 27. 04. 2013
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen.
  • 26. 04. 2014
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen.
  • 25. 04. 2015
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen.
  • 30. 04. 2016
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen.
  • 29. 04. 2017
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen.
  • 13.10.2017
    Vereinsfest im Halterhof in Oberkirch Ödsbach
  • 21.04.2018
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen
  • 29.10.2018
    Vereinsfest in der Krone in Nesselried
  • 27.04.2019
    Öffentlicher Frühlings-Tanz in der Freiwaldhalle Zusenhofen
  • 25.10.2019
    Vereinsfest im Gaisbacher Hof in Oberkirch Gaisbach
  • 11.05.2022
    Mitgliederversammlung in der Krone in Nesselried
  • 14.10.2022
    11 Jahre TSV Tanzkreis Zusenhofen
    Vereinsfest mit Tanz im Gasthaus Kreuz in Lautenbach
  • 15.11.2022
    LineDance im Programm des TSV-Tanzkreis Zusenhofen
  • 09.01.2023
    Feier 10 Jahre Erlebnistanz mit Marion Berger
  • 08.03.2023
    Mitgliederversammlung im Gasthaus Sonne in Zusenhofen
  • 01.03.2024
    Mitgliederversammlung im Gasthaus Krone in Nesselried

Vereinssatzung

Satzung des Tanzsportverein-Tanzkreis Zusenhofen e.V. vom 13.03.2012

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tanzsportverein-Tanzkreis Zusenhofen e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Oberkirch-Zusenhofen.
Er wurde am 14. Oktober 2011 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Oberkirch eingetragen werden.
3. Der Verein ist Mitglied des:
a) Tanzsportverbandes Baden-Württemberg (TBW)
b) Badischen Sportbundes (BSB)
c) Deutschen Tanzsportverbandes (DTV)
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Vereinstätigkeit und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dies geschieht durch die:
a) Förderung, Pflege und Ausübung des Amateurtanzsports nach sportlichen Regeln.
b) Jugendarbeit nach a).
c) Förderung und Pflege der fachgerechten Aus- und Weiterbildung zum Zwecke der Lehr- und Wertungstätigkeit.
d) Abhalten von Trainingsstunden und Turnierveranstaltungen.
e) Förderung der Teilnahme an Lehrgängen und Schulungen.
2. Der Tanzsportverein-Tanzkreis Zusenhofen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §§ 51 ff. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine
Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern. Zur Jugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmeformular (Beitrittserklärung) zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist über die Aufnahme eines Mitgliedes geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Tod.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
b) Wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Aufforderung.
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, unsportlichen Verhaltens und unehrenhaften Handlungen.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder ist per Einschreiben bis zum 15. eines Monats (Datum des Poststempels) an den 1. Vorstand zu übersenden. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des Folgemonats. Der Vereinsbeitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, welche über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den Beitrag innerhalb eines Monats an die Vereinskasse zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich gemäß Beitragsordnung zu zahlen.

§ 7
Organe des Vereins
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes.
2. Der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung erforderlich. Besteht dann immer noch Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für eine Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszweckes.
Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, so muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren, sowie durch den Schriftführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt.
Sie ist zuständig für
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichtes, Entlastung des Gesamtvorstandes.
b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Beitragsordnung.
c) Wahl des Gesamtvorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr; es sind jeweils zwei Kassenprüfer festzusetzen.
e) Änderung der Satzung.
f) Auflösung des Vereins.
Mitgliederversammlungen können neben der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 9
Vorstand und Leitung des Vereins
Die Vorstandschaft (engerer Vorstand) setzt sich aus bis zu elf Mitgliedern zusammen:
1. dem Vorsitzenden (1. Vorstand)
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden (2. Vorstand)
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. 1 bis 5 Beisitzern
Der stellvertretende Vorsitzende kann gleichzeitig das Amt des Schriftführers und/oder des Kassierers ausüben. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Jeder von Ihnen vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist zuständig für:
a) die Bewilligung der Ausgaben,
b) die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung,
c) die Aufnahmen und den Ausschluss der Mitglieder.
Beschlüsse die Geldausgaben bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Genehmigung kann in eiligen Fällen vom engeren Vorstand erteilt werden.
Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift des 1. und 2. Vorsitzenden. Dem Schriftführer kann Vollmacht erteilt werden, die rein spieltechnische Post selbst zu unterschreiben. Der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft es die Lage erfordert. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder und andere beratende Personen zu ermächtigen, diesen Sitzungen als Teilnehmer beizuwohnen.

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch den Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Die sporttechnische Leitung des Vereins obliegt dem Gesamtvorstand. Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.

§ 10
Verbindlichkeiten
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die Turnier- und Sportordnungen des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannte Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Oberkirch (Ortsverwaltung Zusenhofen), die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 14. Oktober 2011 zur Abstimmung vorgelegt worden und tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Oberkirch-Zusenhofen, den 14.Oktober 2011

Kontakt-
formular

6 + 14 =

TSV - Tanzkreis Zusenhofen e.V.

Dorfstr. 119
D-77767 Appenweier

Telefon 07805 / 6559709
info@TSV-Tanzkreis-Zusenhofen.de

 

Trainingsstätte

Grundschule Zusenhofen
Schulstraße 13
77704 Oberkirch-Zusenhofen